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Satzung


§ 1 Name und Sitz des Verbandes

1.
Der Verband führt den Namen Verband der Gartenfreunde Großenhain e.V. und hat seinen Sitz in Großenhain.
2. Der Verband ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 382 beim Amtsgericht Riesa eingetragen. Der Verband ist Mitglied im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

1.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele und er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband fördert das Kleingartenwesen im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Erhaltung von Kleingarten-anlagen und deren Ausgestaltung als Bestandteil des öffentlichen Grüns und als Bereicherung für die Landschaft sowie der zugängigen Naherholung der Bürger.
2. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Aufgaben werden wie folgt verwirklicht:
- die Schaffung neuer sowie die Erhaltung, Verbesserung und Sicherung seiner bestehenden Kleingartenanlagen.
- er pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Kommune
- der Verband setzt sich dafür ein, dass die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten in den Vereinen berücksichtigt werden.
- durch geeignete Schulungen seine Mitglieder zu befähigen, geltende Umweltvorschriften, das BKleingG und andere zutreffende Gesetzlichkeiten zu befolgen und danach zu handeln, sowie durch praktische Unterweisungen seine Mitglieder in die Lage versetzten, nach guter fachlicher Praxis die kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 Abs.1 BkleingG durchzuführen.
- seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
- die Vertretung der Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und der Behörden.
- Erarbeiten von Empfehlungen für die Nutzung der Kleingärten und der Ordnung in den Vereinen.
- Der Verband unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.

§ 3 Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig
2. Mitglied können nur rechtsfähige Vereine werden, deren Satzung den Zwecken und Aufgaben des Verbandes entsprechen und die die Satzung des Verbandes sowie seine Beschlüsse anerkennen.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verbandsvorstand zu beantragen. Dieser hat innerhalb von zwei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Erfolgt eine Ablehnung, kann der Antragsteller an die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Jedes Mitglied ist juristisch selbstständig und rechtsfähig. Die Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des Verbandes berühren, zu äußern sowie diesbezügliche Anträge zu stellen und Vorschläge an den Verband zu unterbreiten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des Verbandes und die für die Mitglieder geschaffenen Versicherungsmöglichkeiten sowie die Schulungs- und Lehrmaterialien zu nutzen.
2. Die Mitglieder ordnen ihre Angelegenheiten auf der Grundlage ihrer Satzungen unter Beachtung der Satzung und Beschlüsse des Verbandes. Sie sind verpflichtet, für die Durchführung des Zweckes des Verbandes zu wirken, Beschlüsse anzuerkennen und diese umzusetzen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe pünktlich zu entrichten. Ist ein Mitglied länger als zwei Monate mit der Zahlung im Verzug, ruhen seine Rechte.Näheres regelt die Beitragsordnung des Verbandes.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a. Der Austritt ist schriftlich bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber zu erklären. Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
b. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Auflösung des Vereins.Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung und Beschlüsse des Verbandes verstößt oder die steuerliche oder kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nicht besitzt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

2. Der Ausschluss muss vom Verbandsvorstand mit eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss hat der Mitgliedsverein das Recht des Widerspruches. Dieser muss innerhalb von vier Wochen schriftlich oder mündlich mit Niederschrift beim Verbandsvorstand erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ausschlussschreibens. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds und der gewählten Vertreter des Mitglieds in den Organen des Verbandes.

§ 6 Finanzierung des Verbandes

1.
Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verband einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstiger finanzieller Verpflichtungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese sind bis 15.01. des Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Die Mitgliedsbeiträge berechnen sich nach der Anzahl der genutzten Parzellen im Verein. Die Anzahl der genutzten Parzellen sind bis zum 01.12. des Geschäftsjahres dem Verband zu melden.
3. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben Umlagen bis zum 6 fachen des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied und Jahr beschließen. Dieser Betrag kann höher sein, wenn die Liquidität des Verbandes nicht mehr gegeben ist und die Insolvenz droht.
4. Sämtliche Forderungen sind Bringschulden der Vereine. Sie sind zu den bekannten Terminen auf das Verbandskonto zu überweisen. Rückstande können gebührenpflichtig erhoben werden.
5. Näheres zur Finanzierung des Verbandes regelt die Beitrags- und Finanzierungsordnung.

§ 7 Organe des Verbands

1.
Die Organe des Verbands sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. Kassenprüfer

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.
2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereine, den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und dem Kassenprüfer zusammen.
3. Jeder hat eine Stimme, auch wenn die Anwesenheit in doppelter Funktion erfolgt.
4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Verbandes erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Mitgliedsvereine entsenden entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder die Teilnehmer zur Mitgliederversammlung. Bis 100 Vereinsmitglieder kann je ein Mitglied entsandt werden. Für je weitere 50 Mitglieder kann ein weiteres Mitglied delegiert werden. Wobei mindestens ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vereins anwesend sein muss. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Verbandspolitik. Ihr obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Verbandes soweit sie nicht durch die Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a. Bestätigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
b. Bestätigung des Berichtes des Buchprüfers
c. Entlastung des Vorstandes und des Buchprüfers
d. Wahl des Vorstandes und des Buchprüfers
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen
f. Entscheidung über gestellte Anträge
g. Satzungsänderung, soweit nicht § 13 Abs. 2 dieser Satzung gilt.
h. Auflösung des Verbandes
i. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Ausschluss von Vereinen oder die Nichtaufnahme von Mitgliedern
8. Beurkundung von Beschlüssen
a. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 9 Der Vorstand
1.
Der Verband wird durch den Vorstand geleitet. Er besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter
c. dem Buchhalter
d. dem Fachberater
e. dem Schriftführer
2. Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der Vorsitzende und der Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 5 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder nicht mehr ausüben können.
5. Beim vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat der Vorstand das Recht, geeignete Personen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie Schriftführer zu unterzeichnen.
9. Der Vorstand sichert das Prinzip der Gleichbehandlung aller Mitglieder.
10. Die wichtigsten Aufgaben des Vorstandes sind:
a. Die laufende Geschäftsführung des Verbandes. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
b. Verwaltung und Sicherung des Verbandseigentums.
c. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und die Realisierung ihrer Beschlüsse.
d. Die Aufnahme neuer Vereine sowie Kündigungen der Mitgliedschaft von Vereinen
e. Die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von besonderen oder vorübergehenden Verbandsaufgaben.
f. Die Erarbeitung des Geschäftsberichtes
g. Die Vorbereitung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen.
h. Die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung eines Haushaltvorschlages.
11. Die Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern obiger Organe pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtliche Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleiben hier von unberührt.
12. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens 4 mal im Geschäftsjahr. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter angaben von Gründen dies fordern.
13. Mit beratender Stimme können zu den Sitzungen des Vorstandes Fach- und Rechtsberater, Buchprüfer sowie weitere notwendige Vertreter eingeladen werden.
14. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frisr von 8 Tagen schriftlich oder fernmündlich einberufen. Auf die Einhaltung einer Frist kann verzichtet werden, wenn der nächste Termin beschlossen ist.

§ 10 Kassenführung

1.
Der Buchhalter verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
2. Zahlungsanweisen müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben sein.
3. Er ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und erarbeitet den Haushaltvorschlag.

§ 11 Kassenprüfung

1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren mindestens einen Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
2. Der Kassenprüfer handelt unabhängig vom Vorstand im Auftrag der Mitgliederversammlung. Bei Feststellung von Mängeln hat er unverzüglich den Vorstand zu informieren.
3. Der Kassenprüfer hat das Recht, die regelmäßigen Prüfungen der Kassenunterlagen, auch ohne Vorankündigungen durchzuführen.
4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Buchführungsunterlagen des Verbandes auf buchhalterische Richtigkeit vorzunehmen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
5. Die Vorstandsmitglieder haben dem Kassenprüfer über die Kasse Auskunft zu erteilen, sowie die Kasse betreffende Bücher, Aufzeichnungen und Bestände Einsicht zu gewähren.
6. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer zu wählen.

§ 12 Auflösung des Verbandes

1.
Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Kleingartenverbandes“ einzuberufen ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei viertel der erschienen Mitglieder.
2. Im Fall der Auflösung des Verbands oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen den LSK zu, zur Förderung der Kleingärtnerei in Sachsen.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Verbandes dem LSK zur Aufbewahrung zu übergeben.
4. Bei einem Zusammenschluss mit anderen Kleingartenverbänden wird das Vermögen in den neuen Verband zur Förderung der Kleingärtnerei sowie das Schriftgut des Verbandes übertragen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung, Satzungsänderungen

1.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.2010 wurde die Satzung neu gefasst.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder der Anerkennungsbehörde zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit des Verbandes oder seiner Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbstständig zu beschließen. Die Mitglieder des Verbandes sind unmittelbar nach Registrierung der Satzungsänderung zu informieren.

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.


Großenhain, dem 17.04.2010





Vorsitzender
Hans-Jürgen Kriegler

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